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   BGH, 30.09.1999 - III ZB 15/99   

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https://dejure.org/1999,1573
BGH, 30.09.1999 - III ZB 15/99 (https://dejure.org/1999,1573)
BGH, Entscheidung vom 30.09.1999 - III ZB 15/99 (https://dejure.org/1999,1573)
BGH, Entscheidung vom 30. September 1999 - III ZB 15/99 (https://dejure.org/1999,1573)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zivilrechtsweg, - für Rahmenvereinbarung nach BSHG; Sozialhilfeträger, Zivilrechts- weg für Forderungen aus Rahmenvereinbarung mit -

  • Judicialis

    GVG § 13; ; SGG § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; ; VwGO § 40; ; BSHG § 37 Abs. 2 Satz 2; ; SGB V § 129

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GVG § 13; SGG § 51 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; VwGO § 40; BSHG § 37 Abs. 2 S. 2; SGB V § 129
    Privatrechtlicher Charakter der Rahmenvereinbarung über die Belieferung von Patienten mit Arzneimitteln

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zivilrechtsweg für Streitigkeiten über Rahmenvereinbarung zwecks Belieferung mit Arzneimitteln

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 142, 338
  • NJW 2000, 872
  • MDR 1999, 1458
  • VersR 2000, 1388
  • WM 1999, 2518
  • WM 1999, 2519
  • DVBl 2000, 60
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 19.05.1994 - 5 C 33.91

    Rechtsweg - Mietübernahmeerklärung - Sozialhilfe - Zahlungsanspruch -

    Auszug aus BGH, 30.09.1999 - III ZB 15/99
    Die Beschwerde meint zwar unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 1994 (BVerwGE 96, 71 ff), aus der in der Rahmenvereinbarung niedergelegten Erklärung der Kostenübernahme folge nicht, daß die Beklagte die Handlungsebene des öffentlichen Rechts verlassen habe.

    Das Bundesverwaltungsgericht hatte über den Charakter einer dem Vermieter des Hilfesuchenden gegenüber abgegebenen Kostenübernahmeerklärung zu entscheiden und hat hierzu ausgeführt, es sei weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen, daß der Sozialhilfeträger mit einer solchen Erklärung eine privatrechtliche Bindung eingehe; die Umstände des konkreten Falles dürften nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerwGE 96, 71, 74 f).

    Eine privatrechtliche Natur der Erklärung komme demgegenüber nur in Betracht, wenn ihr selbst oder den sie begleitenden Umständen besondere Anhaltspunkte für eine privatrechtliche Gestaltung zu entnehmen seien (vgl. BVerwGE 96, 71, 75 f).

  • GemSOGB, 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85

    Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen Trägern der gesetzlichen

    Auszug aus BGH, 30.09.1999 - III ZB 15/99
    Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (GmS-OGB BGHZ 97, 312, 313 f und BGHZ 102, 280, 283).

    Aus dieser Aufgabenerfüllung folgt jedoch noch nicht die Zuordnung der Rahmenvereinbarung zum öffentlichen Recht (vgl. GmS-OGB BGHZ 97, 312, 315 f).

    Die Beschwerde weist zwar insoweit auf den Vorlagebeschluß des Bundessozialgerichts vom 12. März 1995 (SGb 1986, 28 ff) hin; der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes ist dem - was die Beschwerde übersieht - jedoch nicht gefolgt (BGHZ 97, 312 ff).

  • BGH, 12.11.1991 - KZR 22/90

    Pflegesatzvereinbarungen als öffentlich-rechtliche Verträge

    Auszug aus BGH, 30.09.1999 - III ZB 15/99
    Die Vorschriften über die Krankenhilfe verpflichten - wie auch die anderen sozialhilferechtlichen Normen - die Beklagte nicht selbst zur Gewährung der Hilfe; vielmehr hat sie lediglich die Hilfegewährung sicherzustellen, woraus auch ihre Befugnis hergeleitet wird, für die Aufgaben der Sozialhilfe Dritte heranzuziehen (vgl. BVerwGE 37, 133, 135), wie dies beispielhaft den Bestimmungen der §§ 10, 93 BSHG (vgl. zu der letzteren Bestimmung BGHZ 116, 339 ff) zu entnehmen ist.

    Die Rechtsbeziehungen, die sich aufgrund des abgeschlossenen Apotheken-Liefervertrages zwischen den Parteien ergeben, sind daher, auch wenn sie der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Beklagten im Rahmen der Krankenhilfe dienen, rein privatrechtlicher Natur (vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl., § 37 Rn. 27), wie dies auch im Bereich der Sozialversicherung für Beschaffungsverträge zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und den Leistungserbringern von Heil- und Hilfsmitteln (§§ 125, 127 SGB V), für Beschaffungsverträge zur Versorgung sozialversicherter Patienten mit häuslicher Pflegehilfe, häuslicher Pflege und Haushaltshilfe (§ 132 Abs. 1 Satz 2 SGB V) und Verträge über die Versorgung mit Krankentransportleistungen (§ 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V) angenommen wird (vgl. BGHZ 116, 339, 344 f m.w.N.).

  • BSG, 05.07.1995 - 1 RK 6/95

    Leistungspflicht der Krankenkassen bei Drogensubstitution für Heroinabhängige,

    Auszug aus BGH, 30.09.1999 - III ZB 15/99
    Auch den ordentlichen Gerichten ist es insoweit möglich, die Rechtsprechung der Sozialgerichte zu vergleichbaren Fällen zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Januar 1996 - 3 RK 26/94; zur Drogensubstitution mit dem auch hier in Streit stehenden Medikament Remedacen BSGE 76, 194 ff).
  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 26/94

    Drogensubstitution mit Remedacen, pflichtwidrige Verordnung von Arzneimitteln,

    Auszug aus BGH, 30.09.1999 - III ZB 15/99
    Auch den ordentlichen Gerichten ist es insoweit möglich, die Rechtsprechung der Sozialgerichte zu vergleichbaren Fällen zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Januar 1996 - 3 RK 26/94; zur Drogensubstitution mit dem auch hier in Streit stehenden Medikament Remedacen BSGE 76, 194 ff).
  • GemSOGB, 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86

    Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Leistungserbringern und Trägern der

    Auszug aus BGH, 30.09.1999 - III ZB 15/99
    Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (GmS-OGB BGHZ 97, 312, 313 f und BGHZ 102, 280, 283).
  • BSG, 10.07.1996 - 3 RK 11/95

    Verjährung des Vergütungsanspruchs des Heilmittelerbringers gegen die

    Auszug aus BGH, 30.09.1999 - III ZB 15/99
    In der Rechtsprechung wird daher bis in die jüngste Zeit von der privatrechtlichen Natur solcher Beschaffungsverträge ausgegangen (vgl. BSG, Urteil vom 10. Juli 1996 - 3 RK 11/95 - SGb 1997, 224, 225 zu einem Vertrag mit einem Heilmittelerbringer; BGH, Beschluß vom 5. Juli 1997 - I ZB 26/96 - NJW 1998, 825 zu einem Hilfsmittellieferungsvertrag), wobei dieser Frage im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung wegen der Zuweisung von solchen Streitigkeiten zu den Sozialgerichten im allgemeinen keine entscheidende Bedeutung mehr zukommt.
  • BGH, 05.06.1997 - I ZB 26/96

    Rechtsweg für eine Klage auf Aufhebung eines Hilfsmittellieferungsvertrages

    Auszug aus BGH, 30.09.1999 - III ZB 15/99
    In der Rechtsprechung wird daher bis in die jüngste Zeit von der privatrechtlichen Natur solcher Beschaffungsverträge ausgegangen (vgl. BSG, Urteil vom 10. Juli 1996 - 3 RK 11/95 - SGb 1997, 224, 225 zu einem Vertrag mit einem Heilmittelerbringer; BGH, Beschluß vom 5. Juli 1997 - I ZB 26/96 - NJW 1998, 825 zu einem Hilfsmittellieferungsvertrag), wobei dieser Frage im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung wegen der Zuweisung von solchen Streitigkeiten zu den Sozialgerichten im allgemeinen keine entscheidende Bedeutung mehr zukommt.
  • BVerwG, 17.06.1993 - 5 C 11.91

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechstanwalts

    Auszug aus BGH, 30.09.1999 - III ZB 15/99
    Eine Begrenzung des Leistungsumfangs ist dieser Regelung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingegen nicht zu entnehmen (vgl. BVerwGE 92, 336, 337; 94, 211, 213).
  • BVerwG, 30.09.1993 - 5 C 49.91

    Sozialhilfe - Krankenhilfe - Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung -

    Auszug aus BGH, 30.09.1999 - III ZB 15/99
    Eine Begrenzung des Leistungsumfangs ist dieser Regelung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingegen nicht zu entnehmen (vgl. BVerwGE 92, 336, 337; 94, 211, 213).
  • BVerwG, 27.01.1971 - V C 74.70

    Pflichten eines Sozialhilfeträgers zur Gewährung der Hilfe in einem Krankenhaus -

  • OLG Schleswig, 04.02.1999 - 16 W 236/98
  • OLG Frankfurt, 09.11.2004 - 2 W 54/04

    Rechtswegabgrenzung: Klage eines Apothekerverbandes gegen einen Sozialhilfeträger

    Dem ist der BGH in seiner Entscheidung NJW 2000, S. 872 gefolgt.

    Da eine solche ausdrückliche Zuweisung fehlt, hat die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 2000, S. 872 nach Auffassung des erkennenden Senats unverändert Gültigkeit, so dass vorliegend der Rechtsweg zu den Zivilgerichten, nicht aber zu den Verwaltungsgerichten gegeben ist.

    Ein Grund, von der Entscheidung des BGH, NJW 2000, S. 872 ff. abzuweichen, ist vorliegend nicht erkennbar.

    Es handelt sich deshalb keineswegs um eine Spezialmaterie, über die nur die Verwaltungsgerichte oder die Sozialgerichte entscheiden können (s. hierzu auch BGH in NJW 2000, 872 ff.).

  • SG Frankfurt/Main, 15.08.2001 - S 27 KA 3128/00

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Wahrnehmung von Aufgaben nach § 75

    Die Rechtsprechung des BGH, der den Zivilrechtsweg für Streitigkeiten aus einem Rahmenvertrag über die Lieferung von Patienten mit Arzneimitteln, die zwischen einem Verein von Apothekern und Trägern der Sozialhilfe, die Krankenhilfe nach § 37 BSHG zu gewähren haben, bejaht hat (vgl. BGHZ 142, 338), betrifft das Rechtsverhältnis zu Dritten, hier den Apotheken.
  • VG Lüneburg, 14.11.2000 - 4 A 164/99

    Apotheker; Arzt; Kostenübernahmeerklärung

    In dem vorliegenden Verfahren gibt es zwischen den Beteiligten oder Organisationen, denen sie angehören, keinen (Rahmen-) Vertrag, in dem die Belieferung von Patienten mit Arzneimitteln im Rahmen der Krankenhilfe geregelt ist und dem nach der Rechtsprechung des BGH zivilrechtlicher Charakter zukäme (BGH, Urteil vom 30.9.1999 - III ZB 15/99 - NJW 2000, 872).
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